Die Erstattung von Behandlungskosten durch ärtzliche Versorgung wird generell in zwei Arten unterteilt: Das Kostenerstattungsprinzip und das Sachleistungsprinzip. Beim Kostenerstattungsprinzip ist der Patient Selbstzahler. Er wird bei der Rechnungslegung durch den Arzt nach der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte behandelt. In Folge zahlt der Patient seine Arztrechnung direkt selbst per Überweisung an den Arzt. Die Rechnungen kann er gesammelt oder auch einzeln bei seiner Versicherung einreichen und erhält den kostenerstattungspflichtigen Teil von der Versicherung zurück. Das Kostenerstattungsprinzip wird in der Regel nur von privat versicherte Personen genutzt. Rechtlich betrachtet schließt der Patient einen Behandlungsvertrag mit seinem Arzt oder Heilpraktiker ab. Eine Ausnahme bildet lediglich der Aufenthalt im Krankenhaus, denn hier leistet die Versicherung direkt an das Krankenhaus.Das Kostenerstattungsprinzip kann man wählen.

Seit Anfang 2004 besteht generell für alle gesetzlichen Versicherungen die Option des Wahlrechtes. Jeder Versicherter kann zwischen dem Sachleistungsprinzip und dem Kostenerstattungsprinip wählen. Was zuvor nur für privat Versicherte möglich war, ist damit auch für gesetzlich versicherte Personen möglich, denn in diesem Fall verfahren diese Personen ebenso und überweisen direkt an den Arzt, um sich später die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen. Ein sehr großer Vorteil des Kostenerstattungsprinzips ist die hohe Transparenz, die der Patient bei der Rechnungslegung geniesst. Nachteilig jedoch ist, dass sämtliche Leistungen vorfinanziert werden müssen. Gerade Arztrechnungen können immens hoch sein. Kann allerdings die Krankenkasse bereits innerhalb des Zahlungsziels der gestellten Rechnung leisten, erübrigt sich natürlich die Vorfinanzierung.


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